§ 11 ZustellG:
Eine Zustellung an einen ausländischen Staat in Zusammenhang mit einem vor einem österreichischen Gericht anhängigen Rechtsstreit erfolgt mangels einschlägigen Staatsvertrags nach den Rechtsvorschriften des ausländischen Staats.
Für eine ordnungsgemäße Zustellung muss die Klage einem vertretungsbefugten Organ jener Behörde zugestellt werden, welche den ausländischen Staat nach dessen innerstaatlichem Recht in der konkreten Angelegenheit vertritt. Es genügt nicht, dass die Klage dem Außenministerium des ausländischen Staats, das zur Weiterleitung des Zustellersuchens zuständig sein soll, irgendwie zugekommen ist.