§§ 378 ff EO; §§ 233, 411 und 530 ff ZPO:
Auch im Provisorialverfahren stellt sich das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache. Daher können auch nicht gleichzeitig zwei identische Sicherungsanträge anhängig gemacht werden. Ein neuer Antrag kann grundsätzlich nur bei Änderungen im Anspruchs- oder Gefährdungssachverhalt gestellt werden.