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Falsche Datumsangabe im Vergleichswiderruf unschädlich

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2001, 328 Heft 5 v. 20.5.2001

§§ 74 ff und 204 ff ZPO:

Eine offensichtlich unrichtige Datumsangabe in der Bezeichnung eines Vergleichs tut - bei eindeutiger Erkennbarkeit des Parteiwillens - der Rechtswirksamkeit eines Vergleichswiderrufs keinen Abbruch.

OGH 28. 11. 2000, 1 Ob 263/00h (LG Ried i. I. 19. 9. 2000, 6 R 272/00t; BG Mauerkirchen 6. 7. 2000, 1 C 421/00 b)

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