Art 17 LGVÜ; § 104 Abs 1 JN:
Die für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung iSv Art 17 LGVÜ unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien ist von der Partei zu beweisen, die sich auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft. Die von der Judikatur zu § 104 Abs 1 JN entwickelten Beweislastregeln sind insofern nicht anwendbar.