§ 355 EO:
Lautet ein Exekutionsantrag zur Erwirkung von Unterlassungen nicht auf Verhängung, sondern bloß auf Androhung von Haft- oder Geldstrafe, so ist er unschlüssig und daher abzuweisen. Eine Verbesserung gem § 54 Abs 3 EO wie bei gänzlichem Fehlen eines Strafantrages ist nicht möglich.