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Unterlassungsexekution: Antrag auf bloße Strafandrohung statt Strafantrag nicht verbesserbar

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2001, 328 Heft 5 v. 20.5.2001

§ 355 EO:

Lautet ein Exekutionsantrag zur Erwirkung von Unterlassungen nicht auf Verhängung, sondern bloß auf Androhung von Haft- oder Geldstrafe, so ist er unschlüssig und daher abzuweisen. Eine Verbesserung gem § 54 Abs 3 EO wie bei gänzlichem Fehlen eines Strafantrages ist nicht möglich.

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