§ 9 EKHG:
Die Begriffe „Fehler in der Beschaffenheit“ und „Versagen der Verrichtungen“ umfassen technische Defekte des Fahrzeuges. Dies trifft nicht schon dann zu, wenn das Fahrzeug nicht einem in jeder Beziehung idealen Fahrzeug entspricht. Es genügt, dass das Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall den geltenden Zulassungsvorschriften entspricht.