§ 47 Abs 3 3. TN z ABGB; §§ 150a und 225 f EO; § 30 GBG:
§ 47 Abs 3 3. TN z ABGB bezweckt allein den Schutz der Zwischenberechtigten, nicht den des zurücktretenden Buchberechtigten. Zum Problem des relativen Vorranges bücherlicher Rechte, wenn das zurücktretende Recht eine Reallast des Ausgedinges ist.