§ 3 Abs 4, § 6 Abs 3 und §§ 28 f KSchG; § 879 Abs 3 ABGB:
Nur eine vorbehaltlose, mit einer angemessenen Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr bei Verbandsklagen gem §§ 28 f KSchG. Im Verbandsklageprozess ist für geltungserhaltende Reduktion kein Raum.