§§ 54 ff JN; §§ 110 ff KO:
Der Wert des Streitgegenstandes im Prüfungsprozess gem §§ 110 ff KO entspricht der bestrittenen Forderung, deren Prüfung begehrt wird. Mangels gesonderter Bewertungsvorschriften stellt dieser Wert auch die Bemessungsgrundlage für das Honorar des Rechtsanwalts (§ 4 RATG) und die Gerichtsgebühren (§ 14 GGG) dar.