§ 8 ZPO; § 15a GmbHG:
Der erkennende Senat folgt der hL, dass jedenfalls dann, wenn bereits ein Prozesskurator nach § 8 ZPO bestellt wurde und keine weiteren dringenden Vertretungsagenden als jene der konkreten Prozessführung anstehen, mangels Dringlichkeit kein Anlass zur Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG besteht.