§§ 5 und 9 MRG:
Die Bestimmung des § 9 MRG bietet keine Grundlage dafür, bei fehlender Mieteridentität die Zusammenlegung zweier nebeneinander liegender Wohnungen, die jeweils über 100 m2 Nutzfläche aufweisen und mit den Ausstattungsmerkmalen der Kategorie A versehen sind, gegen den Willen des Vermieters zu genehmigen.