I. Durch das Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl 1992/864, hat der Gesetzgeber dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung die Anrufung des OGH erschlossen. Wesentliches Ziel war es, Grundsatzjudikatur zum Haftrecht zu ermöglichen und die Standards zu vereinheitlichen. Anders als in jenen Fällen, in denen dem VfGH die Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung dieses Grundrechtes durch Organe der Verwaltung zufällt, umfassen die Akten bei Grundrechtsbeschwerden an den OGH nicht selten tausende von Seiten. Von wenigen Ausnahmen abgesehen (vgl § 2 Abs 2 GRBG), dauert zudem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde die Haft noch an und der OGH ist, wie jedes Gericht, durch § 193 Abs 1 StPO verpflichtet, „darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz wie möglich dauere“. Er muss also auch in Großverfahren rasch entscheiden, was auch stets - innerhalb weniger Tage - geschieht. Sähe sich der OGH jeweils zu amtswegiger Beweiswürdigung hinsichtlich der tatsächlichen Seite des Verdachtsausspruchs verpflichtet, könnte dies schlechterdings nicht bewerkstelligt werden. Effektiver Grundrechtsschutz bliebe aus faktischen Gründen auf der Strecke. Der Weg, in Großverfahren einen weniger strengen Maßstab an die Genauigkeit des Aktenstudiums zu legen, scheidet naturgemäß aus.