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Die Bereinigungsmöglichkeit als Prozessvoraussetzung der generellen Normenprüfung

KorrespondenzRA a. Univ.-Prof. Dr. Josef W. AichlreiterJBl 2000, 537 Heft 8 v. 20.8.2000

Seit über 80 Jahren kommt der VfGH seiner Aufgabe als Hüter der Verfassung und der Gesetze durch die Prüfung von Gesetzen und Verordnungen nach. In einem der Abänderung weit offen stehenden Verfassungssystem wie dem österreichischen haben sich in diesem Zeitraum die rechtlichen Rahmenbedingungen teilweise gravierend verändert. Dabei wurden neue Anfechtungsinitiativen wie auch einige Problemlagen, die die generelle Normenprüfung belastet haben, aus der Welt geschafft (so bestimmte Methoden des Unterlaufens einer Normenprüfung durch die jeweiligen Abs 2 in Art 139 und 140 B-VG). Vieles kann durch den EG-Beitritt Österreichs nicht mehr mit gewohnten Maßen betrachtet werden. Aber nicht derart Grundsätzliches ist Anlass der weiteren Überlegungen, sondern ein weitaus weniger auffälliger, wenn auch - sowohl aus der Sicht des VfGH und der sich an ihn Wendenden wie auch der Rechtsdogmatik - durchaus nicht nebensächlicher Aspekt.

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