§§ 1 und 2 AHG; ZustellG:
Nicht nur der Empfänger einer Sendung ist in den Schutzbereich der Bestimmungen des Zustellgesetzes einbezogen, sondern auch derjenige, auf dessen Betreiben eine Zustellung stattzufinden hat. Auch dieser soll durch die Einhaltung der Zustellvorschriften vor Vermögensschäden bewahrt werden, die ihm deshalb erwachsen, weil er auf ordnungsgemäße Zustellung vertraute.