§§ 66 und 75 EheG:
Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen, wonach der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehegattin für die Dauer einer Lebensgemeinschaft ruht.
§§ 66 und 75 EheG:
Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen, wonach der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehegattin für die Dauer einer Lebensgemeinschaft ruht.