§§ 28, 126 Abs 1 Z 7 und § 283 Abs 2 StGB:
Unter der Tathandlung des „Hetzens“ wird eine in einem Appell an Gefühle und Leidenschaften bestehende tendenziöse Aufreizung zum Hass und zur Verachtung gegen eine der in § 283 Abs 1 StGB genannten Gruppen verstanden.