§ 23 Abs 6 RATG; § 59 Abs 1 Z 2 ASGG:
Die Einführung des ASGG brachte keine Regelungslücke mit sich, welche eine analoge Anwendung des § 23 Abs 6 RATG über den Fall des obligatorischen Mahnverfahrens hinaus auf jeden Entfall einer ersten Tagsatzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren gebieten würde.