§§ 3 und 6 AVRAG; § 1409 ABGB; RL 77/187 EWG :
Das AVRAG ist von einem weiten Begriff des Betriebsüberganges geprägt. Selbst wenn alle Beteiligten einen Betriebsübergang nicht gewollt hätten und auch keinen vertraglichen Übertragungsakt gesetzt haben, liegt bei Zutreffen der im Sinne eines beweglichen Systems zu gewichtenden objektiven Tatbestandsmerkmale ein Betriebsübergang vor.