§ 12 2. Fall und § 111 Abs 2 StGB; § 40 MedienG:
Erhebt jemand in einer Pressekonferenz ehrenrührige Vorwürfe, verantwortet er das vollendete Vergehen der üblen Nachrede als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall, § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB, wenn es ihm vorsatzgemäß gelingt, Printmedien zur medialen Verbreitung der Vorwürfe zu veranlassen. Für ein derartiges Medieninhaltsdelikt gilt nach § 40 Abs 1 MedienG als Tatort der Verlagsort.