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Strafverfolgung einer üblen Nachrede auf einer Pressekonferenz

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2000, 401 Heft 6 v. 20.6.2000

§ 12 2. Fall und § 111 Abs 2 StGB; § 40 MedienG:

Erhebt jemand in einer Pressekonferenz ehrenrührige Vorwürfe, verantwortet er das vollendete Vergehen der üblen Nachrede als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall, § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB, wenn es ihm vorsatzgemäß gelingt, Printmedien zur medialen Verbreitung der Vorwürfe zu veranlassen. Für ein derartiges Medieninhaltsdelikt gilt nach § 40 Abs 1 MedienG als Tatort der Verlagsort.

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