§ 25 GmbHG; § 273 ZPO:
Den Geschäftsführer der GmbH trifft die Beweislast, dass er die ihm nach § 25 GmbHG obliegende Sorgfalt nicht verletzt hat.
Wird § 273 ZPO - wegen Beweisschwierigkeiten - angewendet, ist auf die (dem materiellen Recht angehörenden) Beweislastregeln nicht mehr Bedacht zu nehmen.