§§ 17, 18 und 34 StmkGVG; § 156 Abs 1 und § 161 Abs 1 EO:
Bedarf der Zuschlag einer Liegenschaft der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde, so wird er erst mit deren Erklärung wirksam. Eine Rückwirkung der Genehmigung ist im StmkGVG nicht vorgesehen.
§§ 17, 18 und 34 StmkGVG; § 156 Abs 1 und § 161 Abs 1 EO:
Bedarf der Zuschlag einer Liegenschaft der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde, so wird er erst mit deren Erklärung wirksam. Eine Rückwirkung der Genehmigung ist im StmkGVG nicht vorgesehen.