Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den objektiven Grenzen der Bindungswirkung und der Präklusionswirkung des Zivilurteils. Er geht dabei auf die umstrittene Judikatur ein, nach welcher „Sonderfälle der Präjudizialität“ bestehen sollen, in welchen Entscheidungsharmonie und Rechtssicherheit bei Sachzusammenhängen zwischen Vor- und Folgeprozess eine über die Entscheidung über die Hauptsache des Vorprozesses hinausgehende Bindungswirkung gebieten.