Die neuen §§ 90a ff StPO regeln die Diversion im Strafverfahren (Strafprozessnovelle 1999). Auch im SuchtmittelG gibt es Regeln über eine diversionelle Behandlung von Straftaten, sie sind jedoch älter, weniger umfassend und - von Ausnahmen abgesehen - weniger fortschrittlich. Der Beitrag befasst sich mit dem Verhältnis der beiden Modelle zueinander. Der Verfasser nennt Gründe, die für einen Vorrang der neuen Diversionsbestimmungen auch im Drogenstrafrecht sprechen.