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Keine tätige Reue bei bloßem Versuch

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1999, 479 Heft 7 v. 20.7.1999

§ 167 StGB:

Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gem § 167 StGB ist auf bloß versuchte Straftaten nicht anwendbar. Eine - grundsätzlich zulässige - Analogie in bonam partem kommt mangels einer unfreiwilligen Gesetzeslücke nicht in Frage.

Der tragende Zweck des § 167 StGB ist es, dem Opfer zur prompten Schadensgutmachung zu verhelfen. Der genannte Strafaufhebungsgrund verfolgt demnach ein anderes Ziel als die Strafbefreiung wegen Rücktritts vom Versuch gem § 16 StGB.

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