§ 28 Abs 1 Z 7, § 34 Abs 1, § 45 Abs 1 Z 4 und § 62 Abs 1 VwGG; § 45 Abs 3 AVG:
Solange das Vorverfahren noch nicht eingeleitet ist, darf sich der VwGH allein auf die Angaben in der Beschwerde über deren Rechtzeitigkeit stützen, dies jedoch nur insoweit, als sich daraus die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergibt.