§ 167 StGB:
Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gem § 167 StGB ist auf bloß versuchte Straftaten nicht anwendbar. Eine - grundsätzlich zulässige - Analogie in bonam partem kommt mangels einer unfreiwilligen Gesetzeslücke nicht in Frage.
Der tragende Zweck des § 167 StGB ist es, dem Opfer zur prompten Schadensgutmachung zu verhelfen. Der genannte Strafaufhebungsgrund verfolgt demnach ein anderes Ziel als die Strafbefreiung wegen Rücktritts vom Versuch gem § 16 StGB.