§§ 500 ff ASVG:
Bei der Entscheidung eines Versicherungsträgers über die Zuerkennung und den Umfang einer Begünstigung zugunsten der Opfer des Faschismus nach §§ 500 ff ASVG handelt es sich um eine nicht dem gerichtlichen Rechtszug (in sukzessiver Kompetenz) unterliegende Verwaltungssache. Ein diesbezüglicher Bescheid, in dem bestimmte Zeiten als Versicherungszeiten festgestellt werden, erwächst insofern in Rechtskraft.