§§ 2, 3 Z 1, §§ 8 ff und 33 UbG; § 6 ABGB; § 1 Abs 1 und Abs 3 AHG:
Das Personal einer Krankenanstalt darf die Durchführung der Aufnahmeuntersuchung gem § 10 Abs 1 UbG erzwingen und hat daher den Betroffenen jenem Maß an physischer Gewalt zu unterwerfen, das zwecks Ermöglichung einer solchen Untersuchung unverzichtbar ist.