§§ 22 und 24 HVertrG; § 1298 ABGB:
Im Rahmen des § 22 Abs 2 Z 5 HVertrG 1993 kommt es auf keinerlei Verschulden des Handelsvertreters an; die bloße Tatsache der Konkurseröffnung bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Vertretungsvertrages.