§ 243 Abs 4 und §§ 396 ff ZPO:
Gegen den Kläger, der die erste mündliche Streitverhandlung nach gem § 243 Abs 4 ZPO schriftlich aufgetragener Klagebeantwortung versäumt hat, ist ein echtes Versäumungsurteil zu fällen; § 399 ZPO ist insofern auf Fälle der Beklagtensäumnis zu reduzieren. Damit wird ein sonst zwischen § 399 und § 442 Abs 1 und 3 ZPO bestehender, sachlich nicht gerechtfertigter Widerspruch vermieden.