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Art 6 MRK und Zivilrecht......*)*) Überarbeiteter und mit Fußnoten versehener Vortrag, den der Verfasser am 20. 11. 1998 in Wels vor Richtern des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz gehalten hat. Nach dem Zweck des Vortrags sollte ein Überblick über die Bedeutung des Art 6 MRK für die Zivilgerichte geboten werden, sodaß nicht stets eine abschließende Beurteilung anstehender Detailprobleme möglich war. Die jüngst erschienene einschlägige Arbeit von H. L. Weyers, Menschenrechte und Zivilrecht (1999) konnte nicht mehr berücksichtigt werden.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Ferdinand KerschnerJBl 1999, 689 Heft 11 v. 20.11.1999

Die MRK-Grundrechtsverbürgungen sind auch für die Zivilgerichte verbindlich. Vor allem Art 6 MRK, wonach Zivilrechte in einem fairen Verfahren von einem Gericht (Tribunal) zu entscheiden sind, beeinflußt immer stärker die Rechtsprechung. Dabei steht die Frage der Bindung der Gerichte an Vorentscheidungen, insb an Verwaltungsakte im Vordergrund. Der Verfasser versucht einen Überblick über die neuere Judikatur und bemüht sich auch, auf mögliche Grenzen des Rechts auf Gehör hinzuweisen.

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