Das Subsidiaritätsprinzip wurde durch den Vertrag von Maastricht als Rechtsprinzip ausdrücklich in den EGV aufgenommen (Art 3b Abs 2). Dennoch ist es auf europäischer Ebene von vergleichsweise geringer praktischer Bedeutung geblieben. Dies liegt nicht zuletzt daran, daß dem Art 3b Abs 2 EGV ein dilatorischer Formelkompromiß zugrunde liegt. Ein dem Amsterdamer Vertrag angeschlossenes „Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“ soll die daraus resultierenden Unklarheiten bei der Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips beseitigen.