§ 343 ABGB; §§ 454 ff ZPO:
Beim Anspruch nach § 343 ABGB handelt es sich um einen im beschleunigten Verfahren zu behandelnden Besitzstörungsanspruch. Es liegt daher eine Streitigkeit wegen Besitzstörung iSv § 49 Abs 2 Z 4 JN vor; ein Revisionsrekurs ist gem § 528 Abs 2 Z 6 ZPO jedenfalls unzulässig.