§§ 473, 479 und 523 ABGB:
Dem Fischereiberechtigten steht wie jedem Dienstbarkeitsberechtigten neben dem possessorischen Rechtsschutz auch die Servitutenklage zu. Beweispflichtig für den genauen Umfang der Servitut ist der Kläger.
Der genaue Verlauf der Grenze des Kaisertums Österreich auf dem Bodensee ist nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht feststellbar, weil dazu unterschiedliche und auch wechselnde Rechtsstandpunkte der Uferstaaten vorlagen und vorliegen.