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Strafbarkeit von Glaubenswerbung (Proselytismus)

RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof für MenschenrechteJBl 1998, 573 Heft 9 v. 20.9.1998

Art 7 und 9 MRK:

Der Straftatbestand Proselytismus erfüllt zusammen mit der gefestigten Rechtsprechung hiezu die Erfordernisse an Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit nach Art 7 MRK.

Die hierarchischen Strukturen innerhalb der Streitkräfte können dazu führen, daß das, was in der zivilen Welt als harmloser Austausch von Ideen, die der Empfänger annehmen oder ablehnen kann, angesehen würde, als Belästigung oder Anwendung ungebührlichen Drucks in Mißbrauch von Macht zu betrachten ist. Das heißt aber nicht, daß jede Diskussion über Religion oder andere sensible Themen zwischen Personen ungleichen Ranges bestraft werden dürfe. Da die Bf ungebührlichen Druck ausübten und die getroffenen Maßnahmen nicht besonders hart und mehr vorbeugend als bestrafend waren, liegt keine Verletzung des Art 9 MRK vor.

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