§ 879 ABGB; § 2 F-VG; Art 17 B-VG:
Nach § 2 F-VG tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt (sog „Konnexitätsgrundsatz“).