Art 6 MRK; Art 4 7. ZPMRK:
Der österr Vorbehalt zu Art 5 MRK erwähnt nur Art 5 und bezieht sich nur auf Maßnahmen des Freiheitsentzugs; er kommt nur zum Tragen, wenn sowohl die materiellen als auch die verfahrensrechtlichen Vorschriften eines der im Vorbehalt genannten Gesetze anwendbar sind.