§ 34 EO; § 64 AVG:
Eine Oppositionsklage gegen einen gerichtlichen Exekutionstitel kann auf einen Verwaltungsbescheid, der das zu erzwingende Verhalten verbietet, erst gestützt werden, wenn der Bescheid rechtskräftig oder vollstreckbar ist.
§ 34 EO; § 64 AVG:
Eine Oppositionsklage gegen einen gerichtlichen Exekutionstitel kann auf einen Verwaltungsbescheid, der das zu erzwingende Verhalten verbietet, erst gestützt werden, wenn der Bescheid rechtskräftig oder vollstreckbar ist.