§ 44 Abs 1 EO:
Ebenso wie bei der Fahrnisexekution ist bei der Exekution auf einen GmbH-Anteil ein dem Verpflichteten drohender Vermögensnachteil evident, weil einerseits der Verpflichtete nicht ohne weiteres den veräußerten Geschäftsanteil wieder erlangen kann, andererseits aber auch befürchtet werden muß, daß bei der Verwertung nicht der wahre Wert desselben erzielt werden kann.