§ 411 ZPO; §§ 460 ff StPO:
Eine Strafverfügung entfaltet im Schadenersatzprozeß keine Bindungswirkung.
Zum Gebot des Fahrens auf halbe Sicht.
§ 411 ZPO; §§ 460 ff StPO:
Eine Strafverfügung entfaltet im Schadenersatzprozeß keine Bindungswirkung.
Zum Gebot des Fahrens auf halbe Sicht.