§ 179 ABGB; § 26 IPRG:
Lehnt ein Ehegatte die vom anderen gewünschte Annahme eines Wahlkindes ausschließlich aus subjektiven Gründen ab, so kommt eine Ausnahme vom Grundsatz bloß gemeinsamer Adoption durch Ehegatten mangels Ähnlichkeit mit den in § 179 Abs 2 ABGB aufgezählten Fällen nicht in Betracht.