§§ 151 und 865 ABGB; §§ 266 und 396 ff ZPO:
Ergibt sich bei einer Klage aus einem Darlehensvertrag die Minderjährigkeit des Bekl bei Darlehensgewährung bereits aus den Angaben in der Klage, so hat der Kl zu behaupten, daß das zugrundeliegende Rechtsgeschäft dennoch gültig war. Das Fehlen derartiger Behauptungen führt zur Unschlüssigkeit der Klage. Insofern ist ein Verbesserungsverfahren iSd § 84 Abs 3 ZPO nicht möglich.