§§ 26, 879 und 1295 Abs 2 ABGB:
Bei einem Ausschluß aus einem Verein ist dem auszuschließenden Mitglied auch dann Gelegenheit zu geben, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, wenn die Satzungen keine vorherige Anhörung vorsehen.
Auch ein Feststellungsbegehren kann sittenwidrig erhoben werden. Beweispflichtig dafür, daß der Rechtsausübende kein anderes Interesse hat, als zu schädigen, oder daß doch der Schädigungszweck und unlautere Motive so augenscheinlich im Vordergrund stehen, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, ist der die Schikane Behauptende.