§§ 114 ff KO:
Ein bei der Abstimmung im Gläubigerausschuß über die freihändige Verwertung des Unternehmens des Gemeinschuldners überstimmtes Mitglied des Gläubigerausschusses kann der Verwertung nur widersprechen, wenn es bescheinigt, daß gerichtliche Veräußerung erheblich vorteilhafter wäre.