§ 27 Abs 1 Z 1 und Abs 3 MRG:
Eine unüblich hohe Kaution kann als unzulässige Zahlung nach § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 27 Abs 3 MRG zurückgefordert werden. Der Vermieter kann diesen Anspruch nur abwehren, wenn er beweist, daß ihn - nach der Sachlage bei Abschluß der Kautionsvereinbarung - ein besonders hohes Risiko möglicher Forderungsausfälle traf.