§ 17 Abs 5 und § 26 Abs 2 Z 2 WEG:
Bei der Bestellung eines vorläufigen Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage ist allen Mit- und Wohnungseigentümern Gelegenheit zu geben, sich zur Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Verwalters und zur Eignung der für diese Funktion ausersehenen Person zu äußern. Die besondere Dringlichkeit der Verwalterbestellung erlaubt auch im Einzelfall keine andere Vorgangsweise.