§ 1320 ABGB:
Ob der Tierhalter für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Aus welchen Gründen der Halter nicht in der Lage war, den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab einzuhalten, ist unbeachtlich.
OGH 10. 7. 1996, 3 Ob 2229/96g (LG Innsbruck 30. 8. 1995, 4 R 370/95; BG Kitzbühel 20. 4. 1995, 4 C 38/93)