§§ 471, 1440 und 1483 ABGB:
Die Pflicht des Werkunternehmers zur Verwahrung des vom Besteller gelieferten Stoffes bzw des Werkes bis zur Abholung steht einer Zurückbehaltung wegen der Forderung aus dem Werkvertrag nicht entgegen.
§§ 471, 1440 und 1483 ABGB:
Die Pflicht des Werkunternehmers zur Verwahrung des vom Besteller gelieferten Stoffes bzw des Werkes bis zur Abholung steht einer Zurückbehaltung wegen der Forderung aus dem Werkvertrag nicht entgegen.