ABGB § 1409
Weiß der Erwerber einer Liegenschaft, daß sie im wesentlichen das gesamte Vermögen des Veräußerers bildet, so darf seine Haftung gem § 1409 ABGB nicht bezweifelt werden. Der Kenntnis dieser Vermögensverhältnisse ist es gleichzuhalten, wenn sie der Erwerber aufgrund der ihm bekannten Umstände ohne nennenswerte Mühe und somit zumutbarerweise in Erfahrung bringen kann; er darf dann vor ihnen nicht gleichsam die Augen verschließen.