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Nichtigkeit und „zivilrechtliche Sanierung“ der verfassungswidrigen Satzung einer Agrargemeinschaft nach dem Vlbg FlVG

KorrespondenzUniv.-Ass. Mag. Martin AttlmayrJBL 1996, 542 Heft 8 v. 1.8.1996

Mit Erk vom 12.12.1994, B 2083/93; B 1545/94 hob der VfGH die Bescheide des Landesagrarsenates Vorarlberg vom 21.10.1993 und 17.5.1994 auf, da die beiden Beschwerdeführerinnen durch diese Rechtsakte in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt wurden. Dieses Erk steht in direkter Beziehung zum Vorerkenntnis VfSlg 12.279/1990, in dem der VfGH den von Vorarlberger Agrargemeinschaften aufgestellten Satzungen die rechtliche Qualität eines behördlichen Aktes absprach. Offenbar nimmt der VfGH den zivilrechtlichen Charakter derartiger Satzungen an. Im vorliegenden Erk stellte sich für den VfGH das verfahrensrechtliche Problem, wie Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz festzustellen sind. Unter ausdrücklicher Beibehaltung der Vorjudikatur, nach der diesen Satzungen weder Verordnungsnoch Bescheidqualität zukomme, betonte der VfGH, daß die Agrargemeinschaften nicht im privatautonomen Bereich handeln, sondern öffentliche Aufgaben besorgen. Aus dieser besonderen Konstruktion der Organisation der Agrargemeinschaften und der Zuweisung öffentlicher Aufgaben an sie ergibt sich, daß für die sie konstituierenden Rechtsakte dieselben grundrechtlichen Schranken gelten wie sonst für generelle staatliche Normen1)1)Erk vom 12.12.1994, B 2083/93; B 1545/94 (im folgenden: Erk) S 11..

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